SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Brabeckschule“.

2. Er hat seinen Sitz in 58642 Iserlohn-Letmathe.

3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Iserlohn eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung Lernbehinderter und von Lernbehinderung Bedrohter aller Altersstufen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Lebenshilfe für Lernbehinderte und von Lernbehinderung Bedrohte bedeuten,

– Unterstützung oder Unterhaltung von Einrichtungen, die zur so­zialen, schulischen oder beruflichen Eingliederung beitragen,

– Beratung und Betreuung Betroffener oder ihrer Angehörigen.

3. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Proble­men Lernbehinderter werben.

4. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffent­lichen, privaten, konfessionellen, weltanschaulichen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dür­fen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt werden. Ehrenamtliche Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (insbesondere Fahrtkosten), die ihnen im Auftrag des Vereins entstehen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen muss,

b) Ausschluss nach Vorstandsbeschluss,

c) Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz erfolgter Mah­nung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Letzteres regelt die Beitragsordnung. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge­ben. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

5. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbun­den. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf – mindestens aber einmal jährlich – einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Ein­berufung schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Geplante Satzungsänderungen müssen mit bisherigem und vorgesehenem Wortlaut mit der Einladung bekanntgegeben werden.

2. Die Beschlüsse werden innerhalb von 6 Wochen in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Den Vereinsmitgliedern wird es auf Anfrage kostenlos zugeleitet.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist be­schlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) die Wahl von Vereinsmitgliedern zu Vorstandsmitgliedern, die nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sein dürfen,

b) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins bei gleichzeitiger Wahl neuer Vorstandsmitglieder

c) die Wahl von zwei Kassenprüfern für 2 Jahre, die dem Verein, aber nicht dem Vorstand angehören und nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sind,

d) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

e) die Entlastung des Vorstandes (dabei kein Stimmrecht für

Vorstandsmitglieder),

f) die Änderung der Satzung,

g) die Änderung des Vereinszwecks,

h) Erlass oder Änderung der Beitragsordnung,

i) die Auflösung des Vereins.

5. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitglieder ab 15 Jahren haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht, und ab 18 Jahren haben sie das passive Wahlrecht.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem 1. und 2. Schriftführer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein gerichtlich und außer­gerichtlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden und dann einzeln die übrigen Vorstandsmitglieder. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berech­tigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Bei Ausfall der Kassenprü­fer ist der Vorstand berechtigt, die Kassenprüfung durch 2 unabhängige und geeignete Vereinsmitglieder vornehmen zu lassen.

5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.

6. Zur Vorstandssitzung lädt der 1. oder in Vertretung der 2. Vorsitzende schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen ein. In begründeten Eilfällen ist eine kürzere Frist zulässig.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstands­mitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben richtet der Verein in der Brabeckschule, Im Nordfeld 8 in 58642 Iserlohn seine Geschäfts­stelle ein. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.06.2001 einstimmig beschlossen.